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Geschäftskunden

Berufshaftpflichtversicherung

Mit der Berufshaftpflichtversicherung sichern sich freiberuflich Tätige wie Architekten, Beratende Ingenieure, Beratende Geologen, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Freiberufler wie Unternehmensberater oder Hebammen gegen Fehler aus deren beruflicher Tätigkeit ab.

Bspw. sind bei Planungsbüros Personen- und Sach- und Vermögensschäden (sog. sonstige Schäden) im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versichert. Die Besonderheit (im Gegensatz zur Betriebshaftpflichtversicherung von ausführenden Firmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes) liegt in der Tatsache, dass die Schäden am Objekt mitversichert sind, die sich z.B. aus Planungs- und Überwachungsfehlern ergeben.

Manchmal sind auch reine Vermögensschäden Inhalt der Berufshaftpflichtdeckung (z.B. bei Rechtsanwälten). Für Ärzte steht die Personenschadendeckung im Mittelpunkt.

Bei den meisten Berufshaftpflichtversicherungen sind im Schadenfall Selbstbehalte von der Versicherten zu tragen.

Häufig schreiben standesrechtliche Vorschriften (z.B. von zwangsverkammerten Berufen wie Architekten, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern) zwingend das Vorhalten einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestdeckungssummen vor, ohne deren Nachweis durch Vorlage bei der Kammer der Beruf nicht ausgeübt werden darf. Dies dient zum Schutz des „Laien vor dem Experten“, der sich im Falle von Beratungs- oder Behandlungsfehlern auf eine finanzielle Kompensation des angerichteten Schadens durch die Berufshaftpflichtversicherung verlassen können soll. Ein direkter Anspruch eines Anspruchstellers gegen die Berufshaftpflichtversicherer besteht aber in keinem Fall.

Die Berufshaftpflichtversicherung hat wie jede andere Haftpflichtversicherung zwei Funktionen: die der Abwehr unberechtigter Ansprüche und die der Begleichung von berechtigten Ansprüchen.

Umweltschadenversicherung

Am 14.11.2007 ist in Deutschland das neue Umweltschadengesetz (USchadG) in Kraft getreten, welches rückwirkend eine verschärfte Haftung vorsieht, sowohl für alle Umweltschäden die seit dem 30.04.2007 verursacht wurden, als auch bei Gesundheitsgefahren durch kontaminierte eigene Grundstücke!

Hiervon betroffen sind alle Unternehmen, Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Forst- und Landwirte, Körperschaften und auch Vereine als potentielle Verursacher.

Alle Gewerbetreibenden ohne Ausnahme, haften von nun an nicht mehr nur für die Schädigung von natürlichen und juristischen Personen, also zivilrechtlich, sondern auch für Schäden an der Natur!

Neu ist vor allem, dass nicht mehr der Staat bzw. Steuerzahler für derartige Schäden und die Sanierungskosten aufkommen muss, sondern alleinig der Verursacher - und zwar in unbegrenzter Höhe! Aufgrund der nun öffentlich-rechtlichen Natur der Ansprüche leisten nun weder Ihre gewohnte Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung incl. der standardisierten Umwelt-Basisdeckung oder Vermögensschadenhaftpflicht noch Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an der Biodiversität. Somit besteht dringender Handlungsbedarf!

Betriebliche Altersvorsorge

Aus ihrer betrieblichen Altersversorgung bekommen Arbeitnehmer bei Renteneintritt eine monatliche Rente oder wahlweise eine Kapitalabfindung – ergänzend zur gesetzlichen Rente. Jeder Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die Möglichkeit bieten, einen Teil ihres Gehalts in die betriebliche Altersversorgung zu investieren.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich selbst an der betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter zu beteiligen. Viele Arbeitgeber übernehmen aber einen Teil der Vorsorgebeiträge. In vielen Branchen ist die Beteiligung des Arbeitgebers an der betrieblichen Altersversorgung sogar in Tarifverträgen geregelt.

Vertrauensschadenversicherung

Eine Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden. Dazu gehören Betrug, Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sachbeschädigung, Sabotage oder andere vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach § 823 BGB zum Schadenersatz verpflichten. Ersetzt werden in der Regel sowohl Schäden, die dem Unternehmen selbst entstehen, als auch Schäden, die Dritten zugefügt werden.

Gruppenunfallversicherung

Eine Gruppenunfallversicherung ist eine freiwillige soziale Leistung eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer. Sie stellt eine Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung dar, welche nur bei Arbeitsunfällen und bei Unfällen auf dem Weg vom oder zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz eintritt.

Die Gruppenunfallversicherung ist flexibel gestaltbar und bietet Schutz rund um die Uhr, an jedem Ort der Welt, ob während der Arbeitszeit oder der Freizeitgestaltung. Mit einem Versicherungsvertrag wird eine Gruppe von mehreren Personen - zu denen auch der Arbeitgeber selbst oder im Unternehmen tätige Familienangehörige zählen können - versichert, eine Leistung erfolgt bei jedem messbaren Invaliditätsgrad.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Leistung der privaten Gruppenunfallversicherung als einmalige Kapitalzahlung. Zusätzlich können jedoch auch lebenslange Rentenzahlung, Krankenhaustagegeld, Todesfall- oder auch Übergangsleistungen vertraglich vereinbart werden. Die Gestaltung der Vertragsleistungen richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweils zu versichernden Gruppe.

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